Aufbauend auf unseren Kommentierungen zum Diskussionsentwurf sowie zum Referentenentwurf halten wir die Regelungsvorschläge des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2019 für überzeugend.
Wir halten es weiterhin für richtig, dass sich der Gesetzentwurf auf die Öffnung der Stiefkindadoption für nichteheliche Partner_innen beschränkt. Wir sähen anderenfalls die Gefahr, dass bei einer gleichzeitigen Öffnung der Fremdadoption für nichteheliche Paare adoptionsspezifische Qualitätskriterien und Erfahrungen gegenüber dem Beweggrund der Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Familien aus dem Fokus gerieten. Dies gilt umso mehr, als dass dies unter großem Zeitdruck der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts geschähe. Aus unserer Sicht trägt der Gesetzentwurf überzeugend dem Umstand Rechnung, dass die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichtes zum Kindeswohl bei Kindern, die bereits dauerhaft mit der nichtehelichen Partnerin/dem nichtehelichen Partner eines Elternteils zusammenleben, sich nicht unmittelbar auf die Beurteilung des Kindeswohls bei einer gemeinsamen Fremdadoption durch nichteheliche Partner_innen übertragen lassen.
Bezüglich des Erfüllungsaufwandes werten wir es als positiv, dass der Gesetzentwurf gegenüber dem Referentenentwurf nun einen höheren Erfüllungsaufwand von 10 Stunden für die Adoptionsdienste in öffentlicher und freier Trägerschaft ansetzt. Allerdings bleibt dieser Rahmen insofern zu eng, als damit die dringend notwendige nachgehende Begleitung und Beratung aller an der Stiefkindadoption Beteiligten nicht gewährleistet ist.
Dass das Regelbeispiel des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt, welches als ein Kriterium für eine verfestigte Lebensgemeinschaft vom Gesetzgeber vorgesehen ist, in seiner zeitlichen Dauer nun auf vier Jahre erhöht wurde, halten wir für sinnvoll.
Es bleibt jedoch fraglich, ob die Generalverweisung auf die Vorschriften der Stiefkindadoption bei Ehegatten im Gesetzestext (in der Praxis) hinreichend deutlich macht, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft lediglich als Anknüpfungspunkt für eine Stiefkindadoption in Betracht kommt. Ausschlaggebend für den Ausspruch einer Stiefkindadoption bleibt die gesetzlich vorgeschriebene Einzelfallprüfung, ob die Annahme des Kindes dem Kindeswohl dient und zwischen der nichtehelichen Partnerin/dem nichtehelichen Partner und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entstehen kann.
Eine Stiefkindadoption ist ein nicht widerrufbarer, sehr tiefer Einschnitt in Biographieverläufe. Daher möchten wir als Zentrale Fachstelle für die Adoptionsvermittlungsstellen in katholischer Trägerschaft über das hier konkrete Regelungsvorhaben hinaus an den Gesetzgeber appellieren, eine Verbesserung der rechtlichen Ausgestaltung und Absicherung sozialer Elternschaft von Stiefelternteilen zu prüfen. Aufgrund unserer Beratungspraxis gehen wir davon aus, dass dies Stiefkindadoptionen zum Teil überflüssig machen könnte.
Mit Blick auf die geplante Änderung bei Auslandsbezug im Annahmeverfahren geben wir ausdrücklich zu bedenken, dass die Anknüpfung der Zustimmung des Kindes und eines Elternteils nach Heimatrecht kinderrechtlich eine wichtige Schutzfunktion hat. Auch für einen gelingenden Adoptionsprozess kann dies bedeutsam sein.