Zweites Elternteil in den Hilfeprozess einbeziehen
Anspruch auf Hilfe nach § 19 SGB VIII haben derzeit schwangere Frauen bzw. Mütter oder Väter, die für ein Kind oder mehrere Kinder allein zu sorgen haben und wegen persönlicher und sozialer Schwierigkeiten für sich und das Kind gezielte Hilfen benötigen. Eine rechtlich bestehende gemeinsame elterliche Sorge steht dem Leistungsanspruch nicht entgegen, allerdings wird die Hilfe aktuell nur für ein Elternteil finanziert. An dieser Stelle besteht aufgrund der heute veränderten Lebensbedingungen der Zielgruppen und elterlichen Rollen dringend Reformbedarf.
Erfahrungen aus der Fachpraxis des SkF zeigen auf vielfältige Weise, dass insbesondere bei Eltern mit psychischen Erkrankungen oder Lernbehinderungen eine Einbeziehung des zweiten Elternteils in die Hilfeangebote und in Einzelfällen auch der Einzug beider Eltern in die MVKE Voraussetzung für den Erfolg der Maßnahmen ist und wesentlich zur Stärkung der Elternkompetenzen und der Eltern-Kind Bindung beitragen. Diese Möglichkeit sollte daher unbedingt im § 19 SGB VIII verankert werden.
Eine Nachbetreuung der Mutter (des Vaters) nach Trennung vom Kind beziehungsweise Tod des Kindes ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich. Für die Mütter/Väter bedeutet dies nicht nur die Trennung/den Verlust ihres Kindes, sondern ebenso den Wegfall des aktuellen Lebensmittelpunktes sowie die Unterstützung durch sozialpädagogische Fachkräfte. Aus Sicht des SkF sollte die Mutter/der Vater im Fall einer Trennung vom Kind für einen angemessenen Zeitraum (mindestens drei Monate) in der Einrichtung verbleiben können, um im akuten Trennungsprozess begleitet zu werden und Perspektiven für die eigene Zukunft ohne Kind zu entwickeln.
Am 22. Februar 2021 erfolgt die Anhörung im Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend um 14.00 Uhr als Videokonferenz. Sie wird per Livestream im Internet unter folgendem Link übertragen: https://www.bundestag.de/mediathek . Aller Voraussicht nach soll die Übertragung auf Kanal 3 stattfinden. Zugangsdaten sind nicht erforderlich.
Die Beratung (und ggf. Beschlussfassung) im Familienausschuss ist für den 24. März 2021 vorgesehen. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist für den 26. März 2021 avisiert. Der Bundesrat soll wohl am 7. Mai 2021 über die Zustimmung entscheiden. Das Gesetz soll dann sofort in Kraft treten, soweit nicht bestimmte Vorschriften erst später in Kraft treten.