AG Kath zum Thema „§218 Strafgesetzbuch“
Die AG Kath im Deutschen Frauenrat
In seiner Mitgliederversammlung am 22./23. Juni 2024 beriet der Deutsche Frauenrat (DF) einen Antrag zur Positionierung des DF zum Thema "§218 StGB". Die AG Kath hatte in der Versammlung von ihrem Recht gemäß §8 Abs. 11 der Satzung des DF Gebrauch gemacht, wonach ein DF-Mitglied erklären kann, dass ein zur Abstimmung stehender Antrag gegen die eigene Satzung verstößt. Die DF-Mitgliederversammlung hat diese Erklärung zu berücksichtigen.
Der AG Kath ist eine transparente, sachliche Debatte der komplexen ethischen Fragen wichtig, weshalb sie die Diskussion in der DF-Mitgliederversammlung unterstützte, selbst jedoch die untenstehende Erklärung abgab. Diese Erklärung der AG Kath ist satzungsgemäß durch den DF mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung zur "Positionierung des DF zu § 218 StGB" zu veröffentlichen!
Erklärung der AG Kath zum Antrag-Nr. E1 des Deutschen Frauenrat-Vorstands:
Positionierung zum Thema "§218 Strafgesetzbuch"
Die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände und -gruppen (AG Kath) ist ein plurales Netzwerk katholischer Frauenverbände und -gruppen auf Bundesebene. Sie setzt sich für Gerechtigkeit für Frauen und deren Gleichstellung in Kirche und Gesellschaft ein und versteht sich als Anwältin des Lebens. Für die AG Kath gilt die ungeteilte und unantastbare Würde des Menschen für das ungeborene Leben von Beginn an.
Für Frauen ist eine ungewollte Schwangerschaft ein Konflikt, in dem sich die Schwangere für oder gegen das Leben ihres Kindes entscheiden muss. Das Zusammenspiel von Fristen- und Beratungsmodell im § 218a Abs. 1 StGB erkennt diese Situation an und stellt einen wichtigen verfassungsrechtlichen Ausgleich zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Frau und dem Schutz des ungeborenen Lebens dar.
Es ist uns wichtig, dass jede Frau weiterhin wie bisher die Möglichkeit hat, innerhalb der ersten 12 Wochen straffrei eine ungewollte Schwangerschaft abzubrechen. Wir sehen, dass es hier noch Lücken in der Versorgungslage gibt, die verbessert werden muss. Dazu müssen die Bundesländer den Versorgungsauftrag zur Sicherstellung des Angebots ambulanter und stationärer Einrichtungen für Schwangerschaftsabbrüche gemäß § 13 Absatz 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz erfüllen.
Unabdingbar für uns ist im Schwangerschaftskonflikt für alle Frauen nicht nur das Recht auf Beratung, sondern die Pflicht, vor einem Abbruch eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Nur dadurch ist gewährleistet, dass jede Frau unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und persönlichen Lebensumständen von ihrem Recht auf Beratung Gebrauch machen und zu einer informierten und selbstverantworteten Entscheidung kommen kann.
Die Mitgliedsverbände der AG Kath