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Presseerklärung: Leipzig/Dortmund, 15. Juli 2004

Gericht: Staat muss auch Schwangerenberatung ohne Schein fördern

Leipzig/Dortmund (KNA) Staatlich anerkannte Schwangerenberatungsstellen haben nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts generell Anspruch auf angemessene öffentliche Förderung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einrichtungen den für eine straffreie Abtreibung erforderlichen Beratungsschein ausstellen, wie die Richter am Donnerstag in Leipzig entschieden. Das Urteil betrifft insbesondere die katholischen Beratungsstellen des Sozialdienstes katholischer Frauen (SkF) und der Caritas, die auf Weisung des Papstes keine Beratungsscheine mehr ausstellen dürfen, weil sie zur Durchführung einer Abtreibung berechtigen.

SkF und Caritas begrüßten das Urteil. "Nun werden die Bundesländer endlich ihrer Verantwortung nachkommen müssen, die katholische Schwangerschaftsberatung von SkF und Caritas angemessen finanziell zu unterstützen", erklärte SkF-Generalsekretärin Gaby Hagmans in Dortmund.
Caritas-Sprecher Thomas Broch unterstrich in Freiburg, der Richterspruch werde den umfangreichen Leistungen gerecht, die die kirchlichen Beratungsstellen für Schwangere und ihre Familien erbrächten.
Das Urteil sichere die weitere Beratungstätigkeit, unterstütze das öffentliche Ansehen der Beratungsstellen und motiviere die Beraterinnen.

Förderanspruch von 80 Prozent

Die Höhe des Förderanspruchs bezifferte das Gericht wie bei den anerkannten Konfliktberatungsstellen auf 80 Prozent der notwendigen Personal- und Sachkosten. Voraussetzung sei, dass die Beratungsstelle erforderlich sei, um ein weltanschaulich vielfältiges wohnortnahes Beratungsangebot sicher zu stellen. (BVerwG 3 C 48.03, 3 C 12-14.04 - Urteile vom 15. Juli 2004)

Geklagt hatte der Sozialdienst katholischer Frauen wegen der Förderung von dreien seiner Schwangeren- und Familienberatungsstellen in Nordrhein-Westfalen und einer Beratungsstelle in Niedersachsen. Diesen wurde die öffentliche Förderung entzogen, nachdem die katholische Kirche 2000 das staatliche System der Schwangerschaftskonfliktberatung verlassen hatte. Die Klage dagegen wurde von den Vorinstanzen in NRW und Niedersachsen unterschiedlich entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte nun, der Förderanspruch ergebe sich unmittelbar aus dem Schwangerschaftskonfliktgesetz des Bundes. Dieses habe den Ländern eine Verpflichtung zur Förderung von Einrichtungen der allgemeinen Beratung wie auch der Konfliktberatung auferlegt. Die Beratungsarbeit sei ein wichtiger Bestandteil des Lebensschutzes, den das Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine möglichst umfassende Beratung gewährleisten wolle. Dies zeige sich darin, dass die Konfliktberatungsstellen auch für allgemeine Beratungen gefördert würden. SkF und Caritas unterhalten nach eigenen Angaben bundesweit mehr als 300 Beratungsstellen für Schwangere.

erschienen am:15.07.2004 / Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) /KNA Basisdienst

Eine weitere Einschätzung wird nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung erfolgen (SkF-Zentrale).


Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig
Nr. 43/2004: BVerwG 3 C 48.03, 3 C 12.04, 3 C 13.04 und 3 C 14.04 / 15.07.2004

Öffentliche Förderung auch für Schwangerenberatung ohne Beratungsschein

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass auch Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach dem Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten durchführen, die aber keine Beratungsbescheinigung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch ausstellen, Anspruch auf angemessene öffentliche Förderung haben.

Geklagt hatte der Sozialdienst katholischer Frauen auf Bezuschussung der Personal und Sachkosten von drei Schwangeren und Familienberatungsstellen in Nordrhein-Westfalen und einer Beratungsstelle in Niedersachsen. Diesen war die öffentliche Förderung entzogen worden, nachdem die katholische Kirche entschieden hatte, in ihren Einrichtungen keine Beratungsbescheinigung mehr auszustellen.

Die zuständigen Behörden beriefen sich darauf, dass nach den jeweiligen Landesrichtlinien ein Anspruch auf Förderung einer Beratungsstelle ausschließlich bestehe, wenn diese nicht nur die in § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgeschriebene allgemeine Beratung in Sexualfragen, Fragen der Familienplanung, der Empfängnisverhütung und des Schwangerschaftsabbruchs sowie der Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten anbiete, sondern auch als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle anerkannt sei und den entsprechenden Beratungsschein ausstelle. Die Vorinstanzen hatten über das Klagebegehren gegensätzlich entschieden. Während das Oberverwaltungsgericht Lüneburg einen Förderungsanspruch verneinte, bejahte ihn das Oberverwaltungsgericht Münster dem Grunde nach.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun den Klägern Recht gegeben. Der Anspruch der Kläger ergebe sich nach Grund und Höhe unmittelbar aus dem vom Bund erlassenen Schwangerschaftskonfliktgesetz. Dieses sehe für die allgemeine Beratung und die Konfliktberatung jeweils Beratungsstellen mit unterschiedlichem Profil, unterschiedlichen – wenn auch sich teilweise überschneidenden – Aufgaben und unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen vor; für beide Arten von Beratungsstellen seien den Ländern jeweils selbständige Sicherstellungsaufträge erteilt und die Verpflichtung zur Förderung auferlegt. Neben der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte spreche insbesondere der Sinn und Zweck des Gesetzes für einen eigenständigen Förderungsanspruch der allgemeinen Beratungsstellen. Die von ihnen geleistete Beratungsarbeit sei ein wichtiger Bestandteil des Lebensschutzes, den das Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine möglichst umfassende Beratung gewährleisten wolle. Das zeige sich u. a. darin, dass die anerkannten Konfliktberatungsstellen die öffentliche Förderung auch für ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der allgemeinen Beratung erhielten.

Die Höhe des Förderanspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an den Fördersatz für anerkannte Konfliktberatung mit 80 % der notwendigen Personal und Sachkosten beziffert. Voraussetzung ist, dass die Beratungsstelle zur Sicherstellung eines weltanschaulich vielfältigen wohnortnahen Beratungsangebots erforderlich ist. Ob diese Voraussetzungen in den streitigen Fällen erfüllt sind, werden die Vorinstanzen bzw. die zuständigen Behörden noch zu klären haben.

BVerwG 3 C 48.03, 3 C 12 - 14.04 – Urteile vom 15. Juli 2004
 

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