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Finanzreferat und Verwaltung
Arbeitsjuristische Information zum Thema „Verlängerung befristeter Verträge“
Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.01.2006 (7 AZR 178/05) darüber entschieden, was eine Verlängerung eines befristeten Vertrages ist:
Grundsätzlich darf ein erstmalig bestehendes Arbeitsverhältnis für 2 Jahre ohne einen Grund für die Befristung(sachlicher Befristungsgrund) geschlossen werden. Ist die Befristung kürzer als 2 Jahre, so kann derselbe Arbeitsvertrag - ohne Grund - maximal dreimal verlängert werden, allerdings nie über die Grenze der 2 Jahre hinaus.
Eine Verlängerung muss
- vor Ablauf des Befristungsendes getroffen werden und
- es darf sich nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses ändern.
Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses sind für die Verlängerung nicht von Bedeutung.
Werden noch weitere Bedingungen des Arbeitsverhältnisses wie z. B. Arbeitszeit und Entgelt geändert, so kann diese Änderung
- nur einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und
- nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung erfolgen.
Sie könnten also ein Arbeitsverhältnis, dass am 18.02.2005 bis zum 17.11.2006 geschlossen wurde, am 14.11.2006 (Vor Ablauf der Befristung) bis zum 16.05.2007 verlängern.
Zusätzlich können sie durch einen separaten Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber am 25.08.2006 (also gerade nicht zum Zeitpunkt der Verlängerung am 14.11.2006) die Arbeitszeit zum Beispiel heraufsetzen.
Eine unwirksame Befristungsabrede bzw. Verlängerung führt dazu, dass sich das Dienstverhältnis in ein unbefristetes Dienstverhältnis umgewandelt hat.
Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e. V. - Finanzreferat und Verwaltung in Zusammenarbeit mit: Larissa Wocken, Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht MIELKE SONNTAG BERNZEN HEGGEMANN
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