Anforderungen für gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsgelegenheiten
im Rahmen
der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)


Eckpunkte des Sozialdienst katholischer Frauen


1. Ausgangslage:


Am 01.01.2005 wird das neue SGB II zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) in Kraft treten. Dieses Gesetz, eines der weitreichendsten Reformvorhaben der Bundesregierung, regelt die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe  und Sozialhilfe und die damit verbundene Einrichtung von Jobcentern und deren Aufgaben im Sinne der neuen Programmatik des „Förderns und Forderns“. Ab 1.1.2005 wird allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen das neue Arbeitslosengeld II auf Sozialhilfeniveau gezahlt, verbunden mit dem primären Ziel der schnellen und passgenauen Eingliederung in Arbeit. Das heißt, dass viele Menschen weniger Transferleistungen erhalten und jede Arbeit zumutbar ist. Da in Deutschland zur Zeit ca. 6 Millionen Arbeitsplätze fehlen, soll öffentliche Beschäftigung gefördert werden. Hierzu gehören auch die gemeinnützigen und zusätzliche Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II, zu denen der Sozialdienst katholischer Frauen sich wie folgt positioniert:

2. Rechtliche Grundlage:

In § 16 Abs. 3, SGB II ist geregelt: „Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Abs. 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“

Für junge Erwachsene unter 25 Jahren gilt § 3, Abs. 2 SGB II: “Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.“

Arbeitsgelegenheiten begründen also kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, müssen im „öffentlichen Interesse“ sein und das Kriterium der  Zusätzlichkeit erfüllen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Mehraufwandsentschädigung für die Hilfebedürftigen auf ein bis zwei Euro festgelegt, zusätzlich zum regulären Arbeitslosengeld II und der Erstattung der angemessenen Wohnkosten. Die Stundenanzahl für die monatliche Arbeitszeit und die zeitliche Befristung für die Arbeitsgelegenheiten sind gesetzlich nicht festgelegt.

3. Ziele der Arbeitsgelegenheiten

Die Zielsetzung für Arbeitsgelegenheiten im Sozialdienst katholischer Frauen ist wie folgt ausgerichtet:

  • Die Befähigung der Hilfeempfänger/innen zur Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist das vorrangige Ziel im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten.
  • Die Qualifizierung und Beratung im Kontext der Arbeitsgelegenheiten ist ausgerichtet an den individuellen Fähigkeiten der Hilfeempfänger/innen und wird ebenfalls in der Ausrichtung auf die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt durchgeführt.
  • Die Arbeitsgelegenheiten sind so organisiert, dass sie durch sinnstiftende, strukturierende Tätigkeiten die persönliche Lebenssituation der Hilfeempfänger/innen verbessern. Hierzu gehört auch die Sicherstellung der Vereinbarkeit von Arbeitsgelegenheit und Familiensituation (Kinderbetreuung, Pflege eines Familienangehörigen etc.)
  • Arbeitsgelegenheiten dienen neben dem Gelderwerb und damit auch der Armutsprävention besonders der Teilhabe und der Integration in die Gesellschaft und damit auch der Wahrung der Menschenwürde.
  • Die Maßnahmen in Form von Arbeitsgelegenheiten werden jeweils subsidiär gegenüber allen anderen Möglichkeiten der dauerhaften Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt und zeitlich befristet durchgeführt.
  • Es handelt sich um Tätigkeiten, die gemeinwohlorientiert sind und sonst nicht oder nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würden.
  • Arbeitsgelegenheiten ersetzen keine regulären Arbeitsplätze und werden nicht missbräuchlich für reguläre Arbeitsverhältnisse eingesetzt.
  • Ehrenamtliches / freiwilliges Engagement wird nicht verdrängt, sondern durch Arbeitsgelegenheiten unterstützt bzw. es wird ihm zugearbeitet.

4. Zielgruppen

Die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten richtet sich insbesondere an folgende Zielgruppen:

  • Gering qualifizierte Langzeitarbeitslose
  • Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre mit geringer Qualifizierung, die Arbeitslosengeld II beziehen, insbesondere junge Mütter und Väter, soweit sie (noch) nicht in schulische und berufliche Ausbildung vermittelt werden können
  • Gering qualifizierte arbeitslose allein Erziehende
  • Berufsrückkehrerinnen
  • Ältere gering qualifizierte Arbeitslose, insbesondere ältere allein stehende Frauen
  • Verschiedene Zielgruppen aus originären Arbeitsfeldern des SkF.

Die Rahmenbedingungen der Arbeitsgelegenheiten und die damit verbundene Qualifizierung müssen den jeweiligen Zielgruppen gerecht werden. Vorhandene Kompetenzen müssen erschlossen bzw. erhalten bleiben und wenn möglich ausgebaut werden.

5. Anforderungen für Arbeitsgelegenheiten

Ergänzend zu den Vorgaben, die bereits in den vorherigen Abschnitten benannt sind, sollen für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten im Sozialdienst katholischer Frauen folgende Kriterien Berücksichtigung finden:

  • Anbieter müssen die Möglichkeit haben, die Teilnehmer/innen für Arbeitsgelegenheiten auswählen zu können.
  • Teilnehmer/innen müssen die Möglichkeit haben unter verschiedenen Arbeitsgelegenheiten und Anbietern aussuchen zu können, entsprechend Ihren Ressourcen und Neigungen
  • Die individuelle Anleitung, Begleitung und Qualifizierung (s.o.) muss durch den Beschäftigungsträger gesichert sein, bzw. in Kooperation mit anderen Bildungsträgern erfolgen.
  • Arbeitsgelegenheiten sollen zum Erwerb bzw. Erhalt von Qualifikationen führen, die im regulären Arbeitsmarkt gebraucht werden.
  • Die Einordnung von Arbeitsgelegenheiten in die Organisation und die Anforderungen an die Teilnehmer/innen müssen für alle transparent sein.
  • Arbeitsgelegenheiten sind so organisiert, dass die Teilnehmer/innen in das soziale Gefüge des jeweiligen Verbandes integriert sind.
  • Die grundlegenden Rechte der Teilnehmer/innen werden geachtet, auch wenn sie in keinem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen.
  • Die Eingliederungsvereinbarung des Teilnehmers/der Teilnehmerin muss dem Träger vorliegen und ggfs. in Abstimmung mit allen Beteiligten verändert werden.
  • Nach Abschluss der Arbeitsgelegenheit ist ein aussagefähiges Zeugnis auszustellen.

6. Rahmenbedingungen für die Träger und Kooperationen vor Ort

Eine gezielte Maßnahmeplanung für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten unter Einbeziehung aller Beteiligten vor Ort ist notwendig. Dabei geht es auch um die Koordination für ergänzende Leistungen, die zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit notwendig sind, z.B. Schuldnerberatung, Suchtberatung, Kinderbetreuung und psychosoziale Begleitung.

Die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen (s.o.) muss transparent sein. Hierzu wären gemeinsame Qualitätsstandards sowie Anforderungen an Controlling und Evaluation für Arbeitsgelegenheiten notwendig.

Die Bereitstellung einer Vielzahl von Arbeitsgelegenheiten erfordert u.U. eine Koordination, die vor Ort konzertiert erfolgen sollte in Kooperation mit anderen Trägern.

Qualifizierungsmodelle müssen entwickelt werden. Freiwerdende Ressourcen in eigenen bisherigen Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekten können hierzu genutzt werden, als auch Kooperationen mit bisherigen Berufsbildungsträgern.

Dem Anbieter von Arbeitsgelegenheiten bzw. dem Qualifizierungsträger müssen die Kosten nach vorheriger Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit bzw. mit der Arbeitsgemeinschaft oder Kommune erstattet werden.

Insgesamt müssen die Träger vor Ort gemeinsam mit der Agentur für Arbeit und der Kommune, sinnvoller weise in Form eines Beirats, im gemeinsamen Dialog die oben genannten Rahmenbedingungen entwickeln und die Sicherstellung gewährleisten.


Sozialdienst katholischer Frauen
Zentralrat in Aachen, 23. November 2004